Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere sämtlichen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir, sofern sie mit unseren Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen nicht übereinstimmen. Der Käufer erkennt unsere Bedingungen spätestens mit widerspruchloser Entgegennahme unserer Ware an.
1. Angebote, Aufträge
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an. Alle Vereinbarungen, insbesondere die Annahme uns erteilter Aufträge, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangeben geben nur Annäherungswerte wieder und Stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Soweit für zusätzliche Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine ausdrücklich anerkannten Käuferspezifikationen ergeben, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Öffentliche Anpreisungen oder Werbung durch uns oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. An allen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Ware müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern und Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.
Konstruktionsvorschläge, die wir auf der Grundlage des Käufers (z.B. mündliche Informationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen) machen, stellen reine Empfehlungen und keine Angaben zur Beschaffenheit oder zum Verwendungszweck dar, es sei denn, dass anderes ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bestimmt ist.
Für Beschädigungen oder Verluste der uns vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Muster, Modelle, usw. haften wir gem. Ziffer 6.
2. Preise
Die Preise gelten ab Versandlager zuzügl. jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer und ohne Verpackung und ohne Versandkosten. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Preise unserer Vorlieferanten, Frachten und/oder öffentliche Angaben, können wir den Preis entsprechend anheben; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, falls die Lieferung später als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
3. Lieferung
3.1 Von uns angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Käufer kann uns nach Ablauf dieser Lieferfristen eine angemessene Frist zur Lieferung setzten. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Kunde nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen wie z.B. Genehmigungen oder Freigaben von Produktionszeichnungen, beigebracht hat und nicht eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist, sofern eine Anzahlung schriftlich vereinbart ist.
3.2 Im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadenersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 6 . Der nach Ziffer 6 von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5% des Wertes des nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5% des Wertes der verspäteten (Teil) Lieferung. Bei Eintritt höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund Selbstbelieferungsvorbehalt und sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadenersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.
4. Zahlung
4.1. Der Rechnungsbetrag ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
4.2. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. und gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank p.a. es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
4.3. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertraglich Vereinbarungen durch den Käufer nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. In diesem Fall sind wir berechtigt, für anstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Forderungen um Gegenförderungen zu kürzen, es sei denn, dass diese von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist kein Unternehmer und das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
5. Versand
Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk 89250 Senden. Ist der Käufer Unternehmer, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht in dem Fall auch bei Teillieferungen auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist unabhängig davon, ob es sich um eine zu unserem Unternehmen gehörende oder eine fremde Person handelt oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Ist der Käufer ein Verbraucher, geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Ware auf den Käufer über. Steht die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, geht die Gefahr ungeachtet, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Käufer über.
6. Gewährleistung
6.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Einen Mangel hat der Käufer spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort uns schriftlich oder fernschriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. War der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung der Ware bei Ablieferung nicht erkennbar, ist er unverzüglich nach seiner Entdeckung zu rügen. Letzteres gilt nur, wenn der Käufer Verbraucher ist. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb dieser Fristen bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten.
6.2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern der Käufer ein Unternehmer ist. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob unsere Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nachlieferung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
6.3. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Herabsetzung des Kaupreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu.
6.4. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
6.5. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 6.6 und 6.8.
6.6. Für Ansprüche auf Schadenersatz wegen schuldhafter Handlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unter anderem Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. Wir haften in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Käufer an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
6.7. Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware. Das gleiche gilt beim Verkauf von gebrauchten Sachen an Verbraucher. Im Übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung der Ware. Ersatzansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware.
6.8 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgeht, gehen nicht zu unseren Lasten. Schadenersatzansprüche sind maximal in der Höhe der gelieferten Waren möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Käufer sämtliche bestehenden und sofern er ein Unternehmer ist nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat. Dies gilt auch für Zahlungen des Käufers auf die von ihm besonders bezeichneten Forderungen.
7.2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne de §950 BGB, ohne uns zu verpflichten, be- und verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware gem. Ziffer 7.1.Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gem. Ziffer 7.1.
7.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Käufer die Sache für uns unentgeltlich mit verwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gem. Ziffer 7.1.
7.4. Der Käufer hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
7.5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, so dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 7.6 bis 7.8 auf uns übergehen.
7.6. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
7.7. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gem. Ziffer 7.2 bzw. 7.3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
7.8. Der Käufer ist berechtigt, bis auf Widerruf Forderungen aus den Weiterveräußerungen gem. Ziffer 7.5 bis 7.7 einzuziehen.
7.9. Erfüllt der Käufer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so können wir die Weiterveräußerung, die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen. können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware heraus verlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufer, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Käufer nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus; hat uns der Käufer auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Käufer fällig sind; sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
7.10. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
8. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist D-89250 Senden.
8.2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Memmingen. Für Klagen des Käufers ausschließlich Memmingen. Gesetzliche Regelungen oder ausschließliche Zuständigkeit bleiben unberührt.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.
9.2. Den Geschäften mit Unternehmen gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
9.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsmäßige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
Stand Mai 2010
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